Der Vorwurf der Scheinbewerbung

Eine Frage in einem Forum lautet:

Wie kann man sich wehren, den Vorwurf einer sogenannten Scheinbewerbung unterstellt zu bekommen, wenn man im Bewerbungsverfahren die Information preisgibt, langjährig psychisch krank gewesen zu sein und infolgedessen die Lücken im Lebenslauf dadurch zu erklären sind?

Wie kommt der Vorwurf der Scheinbewerbung zu Stande?

Rekapitulieren wir:

  1. Es gab offenbar eine Bewerbung
  2. Dem folgte offenbar eine Einladung und ein Bewerbungsgespräch
  3. In dem Gespräch wurden Lücken im Lebenslauf angesprochen und dann kamen vergangene Krankheiten zum Tragen und dabei sind nun folgende Varianten möglich.
    1. Der Arbeitgeber-Sachbearbeiter bewertet das Benennen dieser Krankheiten als eine versteckte Aussage mit dem Inhalt “Ich will nicht arbeiten!”. Er bricht das Gespräch ab und beschwert sich beim Sachbearbeiter des Arbeitsamtes. Hier liegt dann ein Missverständnis vor.
    2. Der Arbeitgeber-Sachbearbeiter entdeckt den Sachverhalt, ignoriert, dass jemand wieder gesund ist, schickt ihn weg und beschwert sich beim ARGE-Sachbearbeiter des Arbeitsamtes, weil der ihm “solche Psychos” vorbeischickt. Hier hat der Vorwurf des ARGE-Sachbearbeiters eher die Bedeutung: Nun lassen Sie sich mal eine gute Lüge einfallen. Der Begriff „Scheinbewerbung“ ist eigentlich die Aussage „Lüge endlich!“

Mit anderen Worten: Man muss zuerst einmal rausfinden, wer den Vorwurf erstmalig formulierte. Stammt der vom Arbeitgeber-Sachbearbeiter oder stammt der vom ARGE-Sachbearbeiter. Das eine ist ein klares Missverständnis oder ein missverständliches Auftreten und das andere eine klare Aufforderung zur Falschaussage.

Wie findet man die Quelle der Scheinbewerbungs-Aussage?

Nun die einfachste Möglichkeit ist immer: Einfach den ARGE-Sachbearbeiter fragen. Neben einem a und b allerdings gibt es immer noch die Möglichkeit der Aussageverweigerung. Und für genau den Fall benötigt man genau diese Antwort, die man ggf. ausdrucken und vorlegen muss.

Der Arbeitgeber-Sachbearbeiter formuliert den Vorwurf der Scheinbewerbung

In diesem Fall – ich gehe mal davon aus, dass es sich nicht um eine echte vom Betroffenen mutwillig verursachte Scheinbewerbung handelt – ist man klar gefordert an sich persönlich zu arbeiten. Man hat zwar die Wahrheit gesagt aber man hat sie so gesagt, dass eine andere Botschaft gehört wurde. Rhetorikkurse, Feedbackanalysen oder „Wie wirke ich auf andere“-Diskussionen sind hier zu wählen. Die Volkshochschulen bieten hier umfangreiche Kurse. Solche Kurse können an einem Wochenende laufen, wichtig ist, dass man sich klar darüber wird, wie man auf andere wirkt und warum Andere eben Inhalte in die eigenen Botschaften implizieren.

Möglicherweise kann man auch im aktuellen Fall noch etwas unternehmen. Wäre mir so was passiert, dann würde ich Unterlagen über den aktuellen Gesundheitszustand kopieren und dem Arbeitgeber-Sachbearbeiter noch einmal zusenden. „Krank gewesen sein“ bedeutet schließlich „gesund“. Mit anderen Worten: Man klärt noch einmal das Missverständnis als letzten Versuch und sendet diesen Brief schriftlich zu und als Kopie am besten auch an den ARGE-Sachbearbeiter.

Je klarer, schneller und konsequenter man gegen den Vorwurf der Scheinbewerbung einschreitet, desto schneller ist der vom Tisch.

Der ARGE-Sachbearbeiter formuliert den Vorwurf der Scheinbewerbung

Hier muss man natürlich fragen, warum dies der Fall ist und das kann natürlich nur damit zusammenhängen, dass der Arbeitgeber-Sachbearbeiter den ARGE-Sachbearbeiter informierte. Das „informieren“ kann dabei durchaus ein lautes Telefonat sein mit dem Inhalt „Ich will keine scheiß Psychos“. Es sollte klar sein: Der Arbeitgeber-Sachbearbeiter weiß, dass der ARGE-Sachbearbeiter den Gesundheitszustand des Bewerbers kennt. Eine einfaches „Ich weiß was, was Sie nicht wissen Telefonat“ war es in jedem Fall nicht.

In dem Fall ist der Vorwurf der Scheinbewerbung eine indirekte Aufforderung zum Lügen. Der ARGE-Sachbearbeiter will durch Verschweigen einiger Dinge einen Arbeitgeber-Sachbearbeiter reinlegen und fordert den Betroffenen zur Teilnahme auf. Das ist natürlich hochgradig kritisch. Es gibt Situationen in Bewerbungsgesprächen, da man lügen darf? Es gibt solche, bei denen man die Wahrheit sagen muss. Ob also bestimmte Dinge verschwiegen oder genannt werden müssen, das hängt extrem von der Situation ab. Der Betroffene kann nun nur Folgendes tun: Er muss beim ARGE-Sachbearbeiter schriftlich eine Anweisung anfordern, wie welche Fragen in einem Bewerbungsgespräch zu beantworten sind, so etwa in der Art

Sehr geehrter Herr X
Bezogen auf Ihren Scheinbewerbungsvorwurf vom x.y.z bitte ich Sie um eine offizielle Mitteilung darüber, wie ich auf Fragen der Art

  1. Frage 1
  2. Frage 2
  3. Frage n

zu reagieren habe.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang: Es genügt nicht, die Anweisung telefonisch oder bei meinem nächsten Besuch zu geben. Die schriftliche Anweisung benötige ich zum Nachweis, dass ich weisungsgemäß gehandelt habe, falls eine Falschaussage im Bewerbungsgespräch zu einem juristischen Nachspiel führt.

Damit muss der ARGE-Sachbearbeiter sich rechtsverbindlich festlegen, welche Falschaussagen gemacht werden müssen und welche nicht. Wenn dann später deshalb hier eine Vermittlung scheitert, dann kann dann der Betroffene jede Verantwortung dafür ablehnen. Ohne dieses Schreiben handelt man sich möglicherweise eine Sperre ein, weil man ja die Kündigung mitverschuldet hat.

Vorwurf der Scheinbewerbung und AGG

Bei einem Arbeitgeber, der keine “Psychos will”, könnte man hinterfragen, ob das AGG (Allgemeine Gleichstellungsgesetz) greift. Nehmen wir dazu an, eine ehemalige Krankheit wäre auch heute noch ein Ausschlussgrund, für eine bestimmte Berufstätigkeit. Dann wäre es eine anerkannte Behinderung mit Behinderungsgrad usw. und dann wäre der Betroffene ein Behinderter. Wäre eine bestimmte Arbeit für eine bestimmte Behinderung nicht erlaubt, wären bereits die ersten Vorstellungsgespräche fehl am Platz.

Darüber hinaus kann (ich schreibe „kann“, nicht „darf“) ein Arbeitgeber auch bestimme Behinderungen ausschließen. Und nun haben wir jemanden, der von einer Tätigkeit ausgeschlossen wurde und das bei einer Behinderung bei der eigentlich eine solche Benachteiligung gar nicht der Fall sein dürfte. Gute Anwälte klagen bei so was drei Monatsgehälter ein.

Wenn du also in dieser Klemme bist, dann mache folgendes:

  1. Druck diesen Text aus
  2. Gib ihm deinem ARGE-Sachbearbeiter zu Lesen
  3. Frage ihn vom wem der Vorwurf der Scheinbewerbung kommt

Darauf gibt es drei Antworten

  1. Der Vorwurf der Scheinbewerbung stammt vom Arbeitgeber-Sachbearbeiter
  2. Der Vorwurf der Scheinbewerbung stammt vom ARGE-Sachbearbeiter
  3. Der ARGE-Sachbearbeiter verweigert die Aussage

Und dann gibt es drei Reaktionen

  1. VHS-Kurse, Rhetorik-Kurse, Feedback-Arbeitsgemeinschaften und ähnliches. Im Anschluss an die Kurse eine Mitteilung über den Kurs an den ARGE-Sachbearbeiter und die Bitte, bei weiteren Vorfällen sich wiederholt zu melden, verbunden mit der Aussage, das es nicht mehr vorkommen sollte.
  2. Der ARGE-Sachbearbeiter muss schriftlich fixieren, welche Falschaussagen er in welchem Umfang beim Bewerbungsgespräch wünscht. Gleichzeitig kann man anbieten mit der Aussage des ARGE-Sachbearbeiters nach dem AGG eine Abfindung von drei Monatsgehältern einzuklagen. Im Anschluss an das Gespräch, den Inhalt schriftlich fixieren und dann eine Mitteilung an die ARGE senden, dass du alles angeboten hast, diesen Vorwurf aus der Welt zu schaffen und er nach deiner Auffassung auch aus der Welt sein sollte. Von daher würdest du nun davon ausgehen, dass der Vorwurf entkräftet ist und jeden erneuten Vorwurf als Verleumdung einstufen.
  3. Schreiben an den ARGE-Sachbearbeiter (Kopie dieser Text als Anlage), dass es am … ein Gespräch gab, in dem der ARGE-Sachbearbeiter die Aussage verweigerte. Damit wurde eine Zusammenarbeit abgelehnt, die das Ziel hat, den Vorwurf der Scheinbewerbung zu entkräften. Von daher würdest du nun davon ausgehen, dass der Vorwurf entkräftet ist und jeden erneuten Vorwurf als Verleumdung einstufen.

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— Wolfgang Uhr · Dienstag Februar 16, 2010

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    Wie kann man sich wehren, den Vorwurf einer sogenannten Scheinbewerbung unterstellt zu bekommen, wenn man im Bewerbungsverfahren die Information preisgibt, langjährig psychisch krank gewesen zu sein und infolgedessen die Lücken im Lebenslauf dadurch zu erklären sind?

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Kommentare

  1. Gucky · Feb 17, 12:45 · #

    Was war das früher einfach !
    Da wurde für eine Tätigkeit – egal jetzt ob einfach oder anspruchsvoll – jemand gesucht.
    Man bewarb sich indem man einen Termin verabredete und beim möglichen Arbeitgeber vorsprach.
    Natürlich mußte man für geforderte Qualifikationen auch einen Nachweis vorlegen.
    Wenn dann die “Chemie” stimmte, war man per Handschlag eingestellt.
    Und das Problem mit den ARGEN liegt doch ganz woanders. Es gibt einfach nicht mehr genug Arbeit.
    Und dort sitzen nur Automaten die sich an ihren Gesetzen festklammern und vielleicht noch die Anweisung haben, möglichst vielen bei den kleinsten Fehlern die Bezüge zu sperren ?
    Ich habe auch von mehreren Seiten gehört, daß bevorzugt Leute zu Arbeitgebern geschickt werden, die schlecht bezahlen und schlechte Arbeitszeiten haben. Also die unter normalen Umständen gar keine Leute kriegen würden !

  2. — Wolfgang · Feb 17, 13:01 · #

    Das mit den Automaten ist richtig Gucky, das ist das ARGE Problem bei der ARGE. Es geht gar nicht darum, jemanden zu vermitteln, denn das können die nicht mehr. Es geht nur noch darum, Gründe zu finden, jemanden zu sperren.

    Ich bin kenne in Christlichen Kreisen genügend – wirklich genügend – Leute, die trotz einer Psycho-Störung wieder einen Job gefunden haben.

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